Rhein-Erft-Kreis muss Fachausschüsse des Kreistags auflösen und neu bilden
Der Kreistag des Rhein-Erft-Kreises muss seine neun Fachausschüsse auflösen und neu bilden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 07.08.2026 – Aktenzeichen: 4 L 1273/26 – entschieden und damit einer von der Gruppe BSW im Kreistag Rhein-Erft beantragten einstweilige Anordnung stattgegeben.
Im Nachgang zur Kreistagswahl vom 14. September 2025 beschloss der Kreistag des Rhein-Erft-Kreises in seiner konstituierenden Sitzung mehrheitlich dem Antrag der Fraktionen CDU, Grüne und FDP/Freie Wähler, die Größe der neun zu bildenden Fachausschüsse auf jeweils 15 ordentliche Mitglieder zu bestimmen. Hiergegen hatte die Gruppe des BSW im Kreistag Organklage erhoben und wegen der Dringlichkeit zugleich eine einstweilige Anordnung beantragt.
Die Festlegung der Ausschussgröße auf 15 Mitglieder war ein Akt politischer Willkür, denn in den vorangegangenen Wahlperioden waren die Ausschüsse größer und hatten stets 17 Mitglieder, obwohl die Zahl der Kreistagsmitglieder in der Vergangenheit geringer war. Es ging der Kreistagsmehrheit aus CDU, Grünen und FDP/Freie Wähler ersichtlich darum, die Kreistagsgruppe des BSW aus der politischen Mitwirkung in den Ausschüssen auszugrenzen. Obwohl die Kreisordnung in § 41 Absatz 3 Satz 1 für die Bildung der Ausschüsse den Versuch der Einigung unter allen Fraktionen und Gruppen vorschreibt, wurde die Gruppe des BSW in einen solchen Einigungsversuch erst gar nicht einbezogen.
In der konstituierenden Kreistagssitzung hatte der Sprecher der Gruppe, Hans Decruppe, auf den Verfassungsgrundsatz der Spiegelbildlichkeit hingewiesen, nach dem sich in den Ausschüssen eines demokratischen gewählten Parlaments die Kräfte und Mehrheitsverhältnisse widerspiegeln müssen, wie sie im Plenum gegeben sind. Er hatte erläutert, dass Abweichungen von diesem Grundsatz nur dann rechtlich zulässig sind, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Sachliche Gründe für eine Ausschussverkleinerung wurden von der Kreistagsmehrheit jedoch nicht benannt. Solche Gründe bestanden auch objektiv nicht.
Es ist erfreulich und Ausdruck funktionierender Rechtsstaatlichkeit, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung gegen den Kreistag erlassen hat. Es hat der juristischen Begründung der BSW Gruppe entsprochen und in seiner Presseerklärung zur Entscheidung erläutert:
„Die Organisationsentscheidung des Kreistags hinsichtlich der Größe der Fachausschüsse stellt eine wesentliche Abweichung vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit dar. Danach muss grundsätzlich jeder Ausschuss als verkleinertes Abbild des Kreistags dessen Zusammensetzung widerspiegeln. Eine wesentliche Abweichung vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz liegt hier darin, dass mehrere Fraktionen in den Fachausschüssen gemeinsam über eine absolute Mehrheit verfügen, während dies im Plenum nicht der Fall ist. Denn die drei Fraktionen CDU, FDP/FW und Die Linke erreichen in den Ausschüssen 8 von 15 Sitzen und verfügen dort über eine absolute Mehrheit. Im Kreistag haben diese Fraktionen 40 von 84 Sitzen. Der Antragsgegner hat die wesentliche Abweichung vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz auch nicht gerechtfertigt. Es fehlt an einer Dokumentation der Erwägungen für eine Verkleinerung der Fachausschüsse.“
Inzwischen haben die Mehrheitsfraktionen im Kreistag ihre Niederlage eingesehen und in der Presse erklärt, dass sie gegen den Beschluss kein Rechtsmittel einlegen werden. Eine Beschwerde zum OVG NRW hätte auch wenig Aussicht auf Erfolg gehabt, da sich das Verwaltungsgericht in seiner exzellent begründeten Entscheidung streng an der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert; insbesondere an einer einschlägigen kurz zuvor ergangenen Entscheidung des OVG NRW vom 05.03.2026 (Az.: 15 B 1430/25).
Der Kreistag Rhein-Erft wird nunmehr eine Sitzung einberufen müssen, um die Fachausschüsse auf aufzulösen und unter Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit neu personell zu besetzen.
Angesichts der konkreten Stärkeverhältnisse der Fraktionen und Gruppen im Kreistag wird eine rechtlich zulässige Größe erst ab einer Zahl von 20 Ausschussmitgliedern erreicht. Damit wird zukünftig auch die BSW-Gruppe in allen Fachausschüssen mit Stimmrecht vertreten sein. Ein juristisch anspruchsvoller Rechtsstreit findet damit seinen politisch erfolgreichen Abschluss.
Wer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln benötigt, kann sie anfordern unter: info@hans-decruppe.de.
Die Entscheidung kann auch in der für alle Bürger zugänglichen Rechtsprechungs-Datenbank des Justizministeriums NRW unter
http://www.nrwe.de/
abgerufen werden. Das gilt auch für die oben erwähnte Entscheidung des OVG NRW vom 05.03.2026.
Hans Decruppe
(Rechtsanwalt, Sprecher der BSW-Gruppe im Kreistag Rhein-Erft)

